Staaten mit bilateralen Abkommen: Keine Beglaubigung nötig

Ihre Urkunden wurden in einem Staat ausgestellt, mit dem Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat. Deshalb sind die Dokumente von jeglicher Beglaubigung befreit.

Richtlinien für Übersetzungen

  • Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein.
  • Wenn die Übersetzung von einer/einem in Österreich offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer/in angefertigt wurde, ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
  • Im Ausland durchgeführte Übersetzungen ausländischer Urkunden müssen ebenfalls von einer/einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer/in angefertigt worden sein und sind hinsichtlich der Beglaubigungsvorschriften wie ausländische Originalurkunden zu behandeln, d.h. es gilt für sie der Beglaubigungsmodus desjenigen Staates, in dem die Übersetzung angefertigt wurde. Da jedoch der Staat, in dem die Übersetzung angefertigt wurde, nicht mit dem Ausstellungsstaat der Originalurkunde identisch sein muss, kann es durchaus vorkommen, dass für die Originalurkunde und die dazu gehörige Übersetzung verschiedene Beglaubigungsvorschriften zur Anwendung gelangen.

Fragen zu Beglaubigung und Übersetzung

Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Beglaubigung an den Studiengang, für den Sie sich beworben haben.