Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens: Anerkennung mittels Haager Apostille

Ihre Dokumente und Übersetzungen wurden in einem Land angefertigt, das zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („Haager Beglaubigungsübereinkommen“) gehört. Die Dokumente müssen deshalb mittels Apostille beglaubigt werden, damit sie in Österreich anerkannt werden. Die Apostille wird von den vom Vertragsstaat bestimmten innerstaatlichen Behörden ausgestellt. Eine Auflistung der zuständigen Behörden finden Sie auf der Website der Hague Conference on Private International Law.

Richtlinien für Übersetzungen

  • Grundsätzlich sollte die Originalurkunde bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen, damit diese mitübersetzt werden können. Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein.
  • Wenn die Übersetzung von einer/einem in Österreich offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer/in angefertigt wurde, ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
  • Im Ausland durchgeführte Übersetzungen ausländischer Urkunden müssen ebenfalls von einer/einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer/in angefertigt worden sein und sind hinsichtlich der Beglaubigungsvorschriften wie ausländische Originalurkunden zu behandeln, d.h. es gilt für sie der Beglaubigungsmodus desjenigen Staates, in dem die Übersetzung angefertigt wurde. Da jedoch der Staat, in dem die Übersetzung angefertigt wurde, nicht mit dem Ausstellungsstaat der Originalurkunde identisch sein muss, kann es durchaus vorkommen, dass für die Originalurkunde und die dazu gehörige Übersetzung verschiedene Beglaubigungsvorschriften zur Anwendung gelangen

Fragen zu Beglaubigung und Übersetzung

Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Beglaubigung an das InfoCenter Team der FH Technikum Wien .