Staaten ohne Abkommen: Volle diplomatische Beglaubigung

Ihre Urkunden wurden in einem Staat ausgestellt, mit dem derzeit kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und der auch nicht zu Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens zählt. Die Beglaubigung muss deshalb nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im jeweiligen Staat (dessen letzte Station jedenfalls das Au­ ßenministerium des jeweiligen Staates sein muss) noch zusätzlich durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) erfolgen. Daraus folgt unter Anderem, dass eine alleinige Beglaubigung einer ausländischen Urkunde durch die Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates in Österreich – ohne vorherige Beglaubigung durch das Außenministerium des jeweiligen Staates – als Grundlage für die Überbeglaubigung nicht ausreichend ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nur Originalurkunden überbeglaubigt werden können. Eine Beglaubigung durch die Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates in Österreich oder durch das Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ist nicht möglich.

  • Erster Schritt: Beglaubigung durch zuständiges Fachministerium (z.B. Bildungsministerium) des Herkunftsstaates;
  • zweiter Schritt: Überbeglaubigung durch Außenministerium des Herkunftsstaates;
  • dritter Schritt: österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat.

Richtlinien für Übersetzungen

  • Grundsätzlich sollte die Originalurkunde bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen, damit diese mitübersetzt werden können. Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein.
  • Wenn die Übersetzung von einer/einem in Österreich offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer/in angefertigt wurde, ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
  • Im Ausland durchgeführte Übersetzungen ausländischer Urkunden müssen ebenfalls von einer/einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer/in angefertigt worden sein und sind hinsichtlich der Beglaubigungsvorschriften wie ausländische Originalurkunden zu behandeln, d.h. es gilt für sie der Beglaubigungsmodus desjenigen Staates, in dem die Übersetzung angefertigt wurde. Da jedoch der Staat, in dem die Übersetzung angefertigt wurde, nicht mit dem Ausstellungsstaat der Originalurkunde identisch sein muss, kann es durchaus vorkommen, dass für die Originalurkunde und die dazu gehörige Übersetzung verschiedene Beglaubigungsvorschriften zur Anwendung gelangen

Hinweis

Von Bewerber*innen aus folgenden Ländern werden zum Nachweis einer einschlägigen beruflichen Qualifikation nach § 4 Abs 4 FHStG bzw. zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nach § 4 Abs 5 FHStG ausschließlich beglaubigte Dokumente akzeptiert:

Afrika gesamt (vor allem Nordafrika und Westafrika z.B. Ägypten, Libyen)
Bangladesch
China
Iran
Kosovo
Mongolei
Pakistan
Sri Lanka
Vietnam
Notwendig ist die „volle diplomatische Beglaubigung“, siehe oben. Studienwerber*Innen aus China haben die Möglichkeit, sich an die akademische Prüfstelle in Peking (APS Peking) zu wenden. Alle zulassungsrelevanten Dokumente können dort auf ihre Echtheit und Plausibilität geprüft werden. Termine gibt es jeweils innerhalb einer Prüfwoche pro Semester. Details unter https://www.aps.org.cn/internationale-kooperationen/osterreich

Fragen zu Beglaubigung und Übersetzung

Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Beglaubigung an das InfoCenter Team der FH Technikum Wien .